Blick auf das Firmengelände der trittec AG am Hauptsitz in Wittenförden (Deutschland)

AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

Inhalt

§ 1 Geltung der Bedingungen

  1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
  2. Der Gegenbestätigung des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
  3. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
  4. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen i.S.d. § 310 Abs. 1 BGB.

§ 2 Angebot, Vertragsschluss und Gefahrübergang

  1. Unsere Angebote sind freibleibend.Der Besteller gibt durch eine Bestellung ein Angebot ab, das wir innerhalb von zwei Wochen annehmen können.
  2. Die Gefahr geht mit der Bereitstellung der Ware bei Abholung bzw. Absendung der Ware auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager oder unsere Betriebsstätte verlassen hat. Dies gilt unabhängig davon, wer die Transportkosten trägt. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Eine Transportversicherung durch uns erfolgt nicht.
  3. Einmalverpackung wird, soweit nichts anderes vereinbart ist, nicht berechnet und von uns auch nicht zurückgenommen. Zur Rückholung sind wir nicht verpflichtet. Spezialverpackung, wie z. B. Stahlpaletten und Kisten werden selbstkostend berechnet. Stahlpaletten hat der Besteller auf seine Kosten frachtfrei wieder anzuliefern. Bei Frachtrücksendung in gebrauchsfähigem Zustand schreiben wir über den vollen Wert eine Gutschrift.

§ 3 Preise

  1. Alle Preise verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, in Euro zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Die genannten Preise verstehen sich zu den am Tag des Angebots bzw. der Auftragsbestätigung gültigen Lohn und Materialkosten. Wir behalten uns eine Preisangleichung vor, wenn sich vorstehende Kostenfaktoren bis zum Tag der Rechnungsstellung ändern.
  2. Die Zahlung hat, falls nichts anderes schriftlich vereinbart ist, binnen 30 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto (ohne Abzug) zu erfolgen. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  3. Bei Überschreitung der vorbenannten Zahlungsfrist werden Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet, ohne dass es einer gesonderten Inverzugsetzung bedarf. Die Geltendmachung eines höheren Verzugschadens bleibt vorbehalten.
  4. Die Zahlung gilt dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag vorbehaltlos verfügen können. Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und für uns kosten- und spesenfrei angenommen. Die Hinnahme erfolgt Erfüllungshalber.

§ 4 Lieferungen

  1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, sind von uns genannte Fertigstellungstermine oder -fristen unverbindlich. Die auf unseren Auftragsformularen oder -bestätigungen genannten Termine bezeichnen nur das voraussichtliche Fertigstellungs- oder Lieferdatum. Die Vereinbarung verbindlicher Termine oder Fristen bedarf der Schriftform.

    Bei Nichteinhaltung einer verbindlichen, schriftlich bestätigten Frist, ist der Besteller verpflichtet, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird auch innerhalb der Nachfrist nicht erfüllt, so hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

    Unsere Lieferung ist rechtzeitig erfolgt, wenn die Ware vor Ablauf der Frist unser Werk oder Lager oder vereinbarungsgemäß das unseres Vorlieferanten verlassen hat.

    Lieferungen durch unseren eigenen Lkw ab einem Auftragswert von 2.000,00 erfolgen frachtfrei. Bei anderweitigen Versandarten und bei einem Auftragswert unter 2.000,00 gehen die Versandkosten zu Lasten des Bestellers. Lieferungs- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung oder Herstellung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Rohstoff- und Energiemangel – auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder Vorlieferanten eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Lieferfristen und -terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferungen bzw. Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

  2. Verzugsansprüche stehen dem Kunden zu, soweit der Verzug von uns zu vertreten ist. Im Falle einer lediglich leicht fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder durch unsere Erfüllungsgehilfen ist unsere Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Unberührt hiervon bleibt unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie wegen Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit. Ferner bleibt unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
  3. Nimmt der Kunde die Lieferung auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht ab, sind wir, unbeschadet sonstiger Ansprüche, berechtigt, zum Ausgleich unserer Kosten einen Pauschalbetrag in Höhe von 25 % der Vergütung zu verlangen. Dem Kunden ist jedoch der Nachweis gestattet, dass uns ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder unser Schaden wesentlich niedriger ist als die Pauschale nach Satz 1.

(Die Pauschalierung des Schadens ist nur zulässig, wenn diese Summe ca. den Schaden ausmachen wird. Liegt sie deutlich darüber besteht die Gefahr, dass die Klausel unzulässig ist.)

§ 5 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller bereits im Zeitpunkt dieses Vertragsabschlusses entstandenen Forderungen, einschließlich aller Forderungen aus Anschlussaufträgen, Nachbestellungen und Ersatzteilbestellungen vor.
  2. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern unter der Voraussetzung, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf wie folgt auf uns übergehen:
  3. Der Besteller tritt uns bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt oder Zahlungseinstellung vorliegt. Auf Verlangen hat der Besteller dem Dritten die Abtretung mitzuteilen uns alle Angaben zu machen, die zur Feststellung des Dritten und der Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlich sind. Wird die Ware zusammen mit anderen Waren, die dem Besteller gehören, weiterverkauft, gilt unsere Forderung gegen den Abnehmer in der Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Lieferpreises inklusive Mehrwertsteuer als abgetreten.
  4. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, jedoch ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Für die durch die Verarbeitung und die Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
  5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Setzen einer angemessenen Zahlungsfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Wir sind sodann zur Rücknahme bereits gelieferter Ware berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich unter Übersendung eines Pfändungsprotokolls sowie einer eidesstattlichen Versicherung über die Identität des gepfändeten Gegenstandes schriftlich zu unterrichten.
  6. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung berechtigt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

§ 6 Gewährleistung

  1. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Erhalt auszupacken und zu prüfen (§ 377 HGB). Bei der ordnungsgemäßen, sofortigen Mängeluntersuchung festgestellte Beanstandungen sind innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung unter detaillierter Angabe der Mängel schriftlich anzuzeigen.

    Versteckte Mängel sind sofort nach ihrer Feststellung, spätestens jedoch 10 Tage nach Feststellung uns anzuzeigen. Nach Fristablauf gilt die Ware als einwandfrei geliefert und genehmigt.

  2. Mängel an Fertigelementen, Komponenten und deren Oberflächenbeschichtungen werden von uns beschrieben, als Beurteilung des Dekorativen Aussehens und werden angelehnt an das Gütezeichen für die Stückbeschichtung von Bauteilen www.gsb-international.de. Riefen, Kratzer, Aufrauungen und mechanische Beschädigungen, die bei der Verwendung nicht stören, sind auf den Nicht-Sichtflächen zulässig, da sie das dekorative Aussehen nicht beeinträchtigen.

  3. Mängel an Fertigelementen werden wir durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beheben. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung oder, wenn diese mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre, bleibt dem Kunden das Recht der Minderung und des Rücktritts vorbehalten sowie ferner das Recht, Schadenersatz statt der Erfüllung zu verlangen. Bei einem nur unerheblichen Mangel bzw. bei einer nur unerheblichen Pflichtverletzung unsererseits sind der Schadenersatz statt der Erfüllung und der Rücktritt ausgeschlossen.

  4. Wir leisten für unsere Waren Gewähr nach der jeweiligen gesetzlichen Gewährleistungsfrist, sofern der Kunde die Waren in der üblichen und vorgesehenen Weise verwendet. Hierbei weisen wir darauf hin, dass die von uns gemachten, technischen Angaben zum Leistungsgegenstand und Verwendungszweck nur den ungefähren Charakter und Typ der Ware betreffen. Nach DIN zulässige Toleranzen sind kein Grund zur Beanstandung und kein Mangel. Ein von uns zu vertretener Mangel liegt nicht vor bei natürlichem Verschleiß, bei Beschädigung durch unsachgemäße Behandlung, unzureichender Lagerhaltung oder wenn der Mangel auf einer uns nicht bei Vertragsabschluß schriftlich angezeigten besonderen Verwendung der Ware beruht. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übergabe der Ware an den Kunden.

§ 7 Schadensersatz / Haftung

Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder durch unsere Erfüllungsgehilfen ist unsere Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Unberührt hiervon bleibt unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Bestellers Ferner bleibt unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

§ 8 Unsicherheitseinrede

Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass die mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers dazu führt, dass unser Zahlungsanspruch gefährdet wird, so können wir unsere Leistung zurückhalten. Dieses Leistungsverweigerungsrecht unsererseits entfällt, wenn der Besteller Zahlung leistet oder für sie Sicherheit leistet. Wir sind berechtigt, eine angemessene Frist zu setzen, in der der Besteller Zug um Zug gegen Lieferung Zahlung oder entsprechende Sicherheit leistet. Nach erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 9 Regress des Kunden

Ist der Besteller gesetzlich verpflichtet, die gekaufte und neu hergestellte Ware aufgrund eines Mangels von seinem Abnehmer zurückzunehmen oder hat dieser Abnehmer (Verbraucher) den Kaufpreis gemindert, so stehen dem Besteller die Rechte auf Nacherfüllung, Aufwendungsersatz, Rücktritt vom Vertrag und Minderung des Kaufpreises zu, ohne dass es einer vorherigen Fristsetzung bedarf.

Voraussetzung ist stets, dass der Mangel bei Gefahrübergang auf den Besteller bereits vorhanden war.

Unberührt hiervon bleibt die sofortige Rügepflicht des Bestellers nach § 377 HGB (vgl. § 6 Ziffer 1).

§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

  1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  2. Soweit der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
  3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle die gesetzliche Regelung.
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